1.      Adressaten

Die LKV-Jugendordnung wendet sich an alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der dem LKV Bremen angeschlossenen Vereine und ihre Betreuer.

2.      Aufgaben

Die Gremien haben folgende Aufgaben:
2.1. Die Förderung gemeinsamer Veranstaltungen der dem LKV angeschlossenen Vereine.
2.2. Die Förderung des Gedankenaustausches der im LKV organisierten Kinder und Jugendlichen.
2.3. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege internationaler Verständigung und Begegnung.
2.4. Die Entwicklung neuer Formen des Sports und zeitgemäßer Freizeitgestaltung.

3.      Gremien

3.1. Jugendtag
3.1.1.              Zusammentreffen
Der Jugendtag tritt jährlich vor der LKV-Mitgliederversammlung zusammen. Ein außerordentlicher Jugendtag kann stattfinden, wenn die Jugendleitung dies für notwendig befindet. Er muss stattfinden, wenn 1/3 des Jugendausschusses dies unter Angabe der Gründe fordert.
3.1.2.              Zusammensetzung
Der Jugendtag besteht aus bis zu drei Delegierten (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) jedes dem LKV angeschlossenen Vereins, sowie der Jugendleitung.
3.1.3.              Aufgaben
·            Der Jugendtag nimmt den Jahresbericht der Jugendleitung entgegen.
·            Er berät über mögliche Anträge des Jugendtages zur Mitgliederversammlung des LKV.
·            Er wählt in ungeraden Jahren den 1.Jugendsprecher und in geraden Jahren den 2.Jugendsprecher, jeweils für 2 Jahre. Die Jugendsprecher sind gleichberechtigt und dürfen zu der Zeit ihrer Wahl nicht älter als 25 Jahre sein. Sie sollten möglichst verschiedenen Kanusport-Disziplinen angehören, sowie möglichst ein Mädchen und ein Junge sein.
3.1.4.              Geschäftsordnung
·            Der Jugendtag wird vom LKV-Jugendwart geleitet, der dabei vom 2. LKV-Jugendwart unterstützt wird.
·            Einer der beiden Jugendsprecher führt - bei Bedarf - eine Rednerliste.
·            Der andere Jugendsprecher führt das Protokoll.
·            Die Einladung zum Jugendtag hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an die Vereinsjugendleitungen bzw. - wenn nicht bekannt - an die Vereinsvorsitzenden zu erfolgen.
3.1.5.              Verfahren bei Abstimmungen
·            Die anwesenden Delegierten (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) sowie die Jugendleitung haben pro Person eine Stimme.
·            Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich, lediglich Änderungen der Jugendordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit.
·            Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
3.2. Jugendauschuss
3.2.1.              Zusammensetzung Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
·            der Jugendleitung
·            den Jugendwarten, den Jugendleitern, den Jugendgruppenleitern und den Vereinsjugendsprechern der dem LKV angehörenden Vereinen
3.2.2.              Aufgaben
·            Planung von Maßnahmen für Jugendliche im LKV zur Förderung der Gemeinsamkeit und des Gedankenaustausches.
·          Er wählt in ungeraden Jahren den 1.Jugendwart und in geraden Jahren den 2.Jugendwart, jeweils für 2 Jahre.
3.2.3.              Verfahren bei Abstimmungen Jedes anwesende Mitglied des Jugendausschusses hat eine Stimme. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
3.2.4.              Zusammenkünfte
·            Der Jugendausschuss tritt jährlich im 3. Quartal zusammen.
·            Er wird von der Jugendleitung dazu spätestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
3.2.5.              Geschäftsordnung
Wie zum Jugendtag.
3.3. Jugendleitung
3.3.1.              Zusammensetzung
·            1. und 2. LKV-Jugendwart,
·            die LKV-Jugendbeauftragten,
·            beide LKV-Jugendsprecher.
Der 2. LKV-Jugendwart ist der Vertreter des 1. LKV-Jugendwartes, auch beim Jugendtag und dem Jugendausschuss.
3.3.2.              Aufgaben
·            Vorbereitung und Organisation des Jugendtages.
·            Vorbereitung und Organisation der Jugendauschusssitzungen.
·            Vertretung der Jugendinteressen bei den LKV-Sitzungen, der LKV-Jahreshauptversammlung, beim DKV und bei der dsj/BSJ.
·            Beratung der Vereine im LKV bei der Qualifizierung und dem Einsatz von Jugendleitern.
·            Verwirklichung von Beschlüssen des DKV-Jugendausschusses im LKV Bremen.
·            Die Jugendleitung kann zu ihrer Unterstützung Jugendbeauftragte für 1 Jahr benennen.
·            Die Jugendleitung kann bis zum kommenden Jugendtag / Jugendausschuss Ämter kommissarisch besetzen.

4.        Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit von Jugendtag und Jugendausschuss.

5.        Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt durch die Bestätigung der LKV Mitgliederversammlung in Kraft.
Beschlossen auf dem LKV-Jugendtag 1977; Geändert auf den LKV-Jugendtagen 1982, 1992, 1996 und 2009.