Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Januar 2021, gültig bis 31. Januar 2021
In der Öffentlichkeit muss – soweit möglich – ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Bei Aktivitäten, bei denen intensiv geatmet wird (bei Sport, Singen oder Ähnlichem), muss in geschlossenen Räumen der Abstand mindestens 2 Meter betragen, wobei nur zwei Personen oder Personen, die zu einem Hausstand gehören, zusammen aktiv sein dürfen. Ein Hausstand im Sinne der Verordnung besteht aus Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes). Innerhalb und außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind. Organisierte Veranstaltungen drinnen oder draußen mit mehr als 100 Personen sind verboten. Bei Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen gilt:
- - Konzept für Schutz und Hygiene,
- - Namensliste mit Kontaktdaten,
- - 1,5 Meter Abstand halten,
- - für ausreichende Lüftung in Räumen ist zu sorgen.
Kultur-Veranstaltungen und andere Veranstaltungen zur Unterhaltung sind verboten.
Folgende Einrichtungen müssen für Besucherinnen und Besucher schließen: Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Stätten. Schwimmbäder und Spaßbäder sind für das Publikum geschlossen, aber Schulsport kann in festen Kohorten stattfinden. Öffentliche und private Sportanlagen können geöffnet bleiben, wenn dort Einzel-Sportarten getrieben werden. Verantwortliche Personen sorgen für den erforderlichen Abstand und erstellen ein Konzept für Schutz und Hygiene sowie Namenslisten mit Kontaktdaten, falls das Angebot in Innenräumen erfolgt. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung (öffentlich oder privat), wenn sich die Teilnehmenden mit Namen und Kontaktdaten angemeldet haben. Begegnungsstätten und andere Begegnungstreffs müssen in geschlossenen Räumen Namenslisten erstellen. Die Liste enthält Namen und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail) und Zeitpunkt des Kommens und des Gehens. Die verantwortliche Person speichert die Daten drei Wochen lang und löscht sie dann. Personen dürfen nur dann teilnehmen, wenn sie die Daten eintragen. Das Gesundheitsamt darf die Daten einsehen.
Grundsätzlich kann also gesagt werden, dass die kanusportliche Betätigung weiterhin als Individualsport zulässig bleibt, wenn die Regeln eingehalten werden. Auch Versammlungen und Zusammenkünfte mit bis zu 100 Teilnehmenden sind zulässig, wenn der Veranstalter (i.d.R. der Verein, vertreten durch den Vorstand) ein Hygienekonzept erstellt und auf dessen Einhaltung achtet. Die Dokumentationspflicht besteht fort. Der Mindestabstand von 1,5 m ist jedoch in jedem Fall einzuhalten, das Hygienekonzept soll hierzu Aussagen treffen, wie dies an der jeweiligen Örtlichkeit sicherzustellen ist. Der LKV Bremen e.V. stellt hierzu fest, dass Bootshaus- und/oder Arbeitsdienste mit bis zu hundert Teilnehmenden zulässig sind, Hygienekonzept vorausgesetzt.
Duschen und Umkleideräume sollten nur von einer Person oder Personen des gleichen Hausstandes genutzt werden.
wichtige Webseiten:
Bundesgesundheitsministerium
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bremen
Bremerhaven
amtliche Bekanntmachung:
https://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik/coronavirus/amtliche-bekanntmachungen-corona.101443.html
DKV
https://www.kanu.de/SERVICE/Service-fuer-Vereine/Corona-Update-75118.html
LSB
https://www.lsb-bremen.de/medien/lsb-news/detail/news/senat-beschliesst-weitere-lockerungen-fuer-den-organisierten-sport/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=e8589c37bbc80dbd82ed906fa75fb41c